Nachrüstung

Nachgerüsteter PKW
Grundsätzlich können geeignete Fahrzeuge mit Ottomotor nachträglich für den Betrieb mit komprimiertem Erdgas (CNG) umgerüstet werden. Ob eine Nachrüstung technisch und wirtschaftlich sinnvoll sowie zulassungsfähig ist, hängt jedoch vom jeweiligen Fahrzeug, Motor und verfügbaren Nachrüstsystem ab.
Bei der Umrüstung werden unter anderem CNG-Druckbehälter, Kraftstoffleitungen, Ventile sowie die für den Gasbetrieb erforderliche Steuerungs- und Einspritztechnik eingebaut. Das Fahrzeug kann anschließend – abhängig vom verwendeten System – mit CNG und weiterhin mit Benzin betrieben werden.
Zulassung und Prüfung
Eine CNG-Nachrüstung ist ein erheblicher Eingriff in das Kraftstoff- und Antriebssystem. Die verwendeten Nachrüstsysteme und Bauteile müssen den geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Nach dem Einbau ist eine Gassystemeinbauprüfung (GSP) erforderlich. Je nach Art des Nachrüstsystems kann darüber hinaus eine Begutachtung zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis notwendig sein.
Die Nachrüstung sollte deshalb ausschließlich durch einen qualifizierten Fachbetrieb erfolgen, der Erfahrung mit CNG-Systemen besitzt und die erforderlichen Prüfungen und Fahrzeugunterlagen sicherstellen kann.
Garantie und Haftung beachten
Vor einer Umrüstung sollte geklärt werden, welche Auswirkungen der Einbau auf bestehende Garantie- oder Gewährleistungsansprüche für das Fahrzeug und insbesondere für Motor und Antriebssystem haben kann.
Schäden, die ursächlich mit der nachgerüsteten Gasanlage oder deren Einbau zusammenhängen, können von einer Herstellergarantie ausgeschlossen sein. Empfehlenswert ist deshalb eine schriftliche Vereinbarung mit dem Nachrüstbetrieb über dessen Gewährleistung sowie gegebenenfalls eine zusätzliche Garantie für nachrüstungsbedingte Schäden.
CNG-Nachrüstung heute
Aufgrund des stark zurückgegangenen Angebots an CNG-Nachrüstsystemen und der rückläufigen Zahl öffentlicher CNG-Tankstellen sollte vor einer Umrüstung sorgfältig geprüft werden, ob geeignete Komponenten, ein qualifizierter Fachbetrieb und eine ausreichende CNG-Tankstellenversorgung in der eigenen Region vorhanden sind.
Bei einem Fahrzeugkauf ist ein gebrauchtes, ab Werk für CNG ausgelegtes Serienfahrzeug häufig die technisch einfachere Alternative zur nachträglichen Umrüstung.
Wichtige Informationen zu Prüfung und CNG-Druckbehältern
Gasanlagenprüfung
Die Gasanlage eines CNG-Fahrzeuges wird im Rahmen der Hauptuntersuchung überprüft. Die Untersuchung der Gasanlage kann unter bestimmten Voraussetzungen auch separat vor der Hauptuntersuchung durchgeführt und entsprechend bescheinigt werden.
Eine Gassystemeinbauprüfung (GSP) ist insbesondere nach dem Einbau einer Gasanlage bzw. eines entsprechenden Nachrüstsystems erforderlich. Nach umfangreicheren Reparaturen an der Gasanlage sowie nach einer Beeinträchtigung durch Brand oder Unfall kann ebenfalls eine Gasanlagenprüfung erforderlich sein.
Die Prüfungen dürfen nur von entsprechend anerkannten Werkstätten, Sachverständigen oder Prüfingenieuren durchgeführt werden.
Kosten
Die früher häufig genannten Pauschalpreise für GAP und GSP sind nicht mehr aktuell. Die Kosten unterscheiden sich je nach Prüforganisation, Bundesland, Fahrzeug und Art der Prüfung.
Es empfiehlt sich daher, die aktuellen Prüfkosten direkt bei TÜV, DEKRA oder einer anerkannten Fachwerkstatt zu erfragen.
CNG-Druckbehälter
Bei CNG-Fahrzeugen kommen unterschiedliche Bauarten von Druckbehältern zum Einsatz:
- CNG 1: Druckbehälter aus Metall, in der Regel Stahl
- CNG 2: Metallischer Behälter mit Faserverstärkung im zylindrischen Bereich
- CNG 3: Metallischer Innenbehälter, vollständig mit Faserverbundwerkstoff umwickelt
- CNG 4: Vollständig aus Verbundwerkstoffen aufgebauter Druckbehälter mit nichtmetallischem Innenbehälter
Für moderne CNG-Fahrzeuge und deren Druckbehälter gelten insbesondere die Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 110.
Prüfung und Lebensdauer der CNG-Behälter
Der Zustand der CNG-Druckbehälter und ihrer Befestigungen wird im Rahmen der vorgeschriebenen Fahrzeug- und Gasanlagenprüfungen kontrolliert.
Für Austauschfristen und die maximal zulässige Betriebsdauer eines CNG-Druckbehälters sind die jeweilige Genehmigung sowie die Vorgaben des Fahrzeug- und Behälterherstellers maßgeblich. Eine pauschale Aussage wie „alle CNG-Tanks müssen nach 20 Jahren ausgetauscht werden“ ist daher nicht für jedes Fahrzeug und jeden Behältertyp zutreffend.
Bei älteren Fahrzeugen und insbesondere bei Druckbehältern, die nicht nach UN/ECE-Regelung Nr. 110 genehmigt wurden, können abweichende Prüf- und Austauschvorschriften gelten.
Unsere Empfehlung
Bei serienmäßigen CNG-Fahrzeugen sollten die Wartungs-, Prüf- und Austauschvorgaben des Fahrzeugherstellers beachtet werden.
Bei nachgerüsteten Fahrzeugen sind zusätzlich die Unterlagen des Nachrüstsystems und des Herstellers der CNG-Druckbehälter maßgeblich.
Bei Unklarheiten sollte eine für Gasanlagen anerkannte Fachwerkstatt oder eine Prüforganisation wie TÜV oder DEKRA hinzugezogen werden.
Beachten Sie die folgenden Punkte:

Hinweise für Hauptuntersuchung und Gasanlagenprüfung
- Bei CNG-Fahrzeugen wird die Gasanlage im Rahmen der Hauptuntersuchung auf Zustand, Zulässigkeit, Dichtheit und Kennzeichnung überprüft.
- Eine Gasanlagenprüfung kann unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor der Hauptuntersuchung separat durchgeführt werden. Wird sie innerhalb des zulässigen Zeitraums durchgeführt und entsprechend bescheinigt, kann sie den entsprechenden Teil der Hauptuntersuchung ersetzen.
- Vor der Vorführung sollte sichergestellt werden, dass die CNG-Anlage betriebsbereit ist und sich ausreichend Kraftstoff im Fahrzeug befindet. Besondere Vorgaben des Fahrzeugherstellers oder der jeweiligen Prüfstelle sollten beachtet werden.
- Vorhandene Unterlagen und Nachweise über die Gasanlage, insbesondere nach Einbau, Änderung oder Reparatur, sollten zur Hauptuntersuchung mitgebracht werden.
- Werden bei einer vorgeschriebenen Gasanlagenprüfung Mängel festgestellt, müssen diese unverzüglich beseitigt werden. Das Fahrzeug ist anschließend innerhalb der vorgeschriebenen Frist erneut zur Prüfung vorzuführen.
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